„WIFO Bad Zwischenahn“ Bindeglied zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft, Politik und Gemeinde.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Sitz des Vereins ist Bad Zwischenahn.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftliche Entwicklung in Bad Zwischenahn, die eng mit dem kulturellen Bereich verknüpft ist, zu fördern.
Er versteht sich als Bindeglied für alle Industrie-, Handels-, Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie der freiberuflichen Tätigen in Bad Zwischenahn.
Der Verein ist bestrebt, diese Aufgaben durch eine Zusammenarbeit mit allen interessierten Bevölkerungskreisen durchzuführen.
Alle Organisationen des Wirtschaft- und Kulturlebens Bad Zwischenahn können sich ins Wirtschaftsforum Bad Zwischenahn e.V. einbringen.
Der Verein ist eine überparteiliche Vereinigung und kann als kompetenter Gesprächspartner gegenüber Verbänden und Institutionen der Wirtschaft und Kommune auftreten.
Eine Betätigung auf parteipolitischem Gebiet ist dem Verein untersagt.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
7. Die Mitgliedschaft erlischt durch
– Tod
– Austritt eines Mitgliedes
– Ausschluss eines Mitgliedes
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
• wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt
• wenn es seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt
• oder aus einem anderen wichtigen Grund
Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses Antrag auf Aufhebung der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der binnen 3 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung u.a. mit der Beschlussfassung über den Ausschluss einzuladen hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag einfacher Mehrheit.
Im Falle des Ausscheidens während des Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag geschuldet.
Der Beitrag kann in besonderen Ausnahmefällen durch Beschluss des Vorstandes erlassen oder ermäßigt werden.
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden offen gewählt,
sofern diesem Verfahren aus der Mitgliederversammlung nicht widersprochen wird.
Im übrigen wird in allen Organen des Wirtschaftsforums offen abgestimmt.
Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Stimmenthaltung ist zulässig.
Bei Wahlen und bei Abstimmungen kann das Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden, der
selbst Mitglied des Vereins sein muss.
1.) dem ersten, dem zweiten und dritten Vorsitzenden
2.) dem Schriftführer und
3.) dem Kassenwart
sowie
4.) einem fünfköpfigen Beirat (beratende Stimme), dessen Mitglieder
aus dem Verein gebildeten Arbeitsgemeinschaft in den Vorstand
entsandt werden.
Zunächst werden die unter Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Vorstandsmitglieder für 3 Jahre in das betreffende Amt gewählt.
Der Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung neu zu wählen auf weitere 3 Jahre. Er verbleibt – falls eine Neuwal nicht rechtzeitig stattfinden kann – bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste, der zweite und der dritte Vorsitzende, von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein nach außen hin vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die eine Neuwahl vorzunehmen hat, kommissarisch einen Vertreter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu bestimmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und unter diesen der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend ist. Die Bezeichnung des Gegenstandes, der Beratung ist bei der Einberufung der Vorstandssitzung zur Gültigkeit eines Beschlusses nicht erforderlich.
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins. Die ordnungsgemäße Buchführung ist von 2 Revisoren (Kassenprüfer) zu überprüfen. Der Kassierer hat in der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht zu erstatten.
Aus bis zu 5 Mitgliedern der Fachausschüsse wird ein Beirat gebildet, die als gekorene Mitglieder mit beratender Stimme den Vorstand angehören.
Weitere Versammlungen können bei Bedarf stattfinden.
Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich ggfs. In Textform, und zwar mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung.
Neue Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der alljährlich stattfindenden Mitgliederversammlung sind:
– Tätigkeitsbericht des Vorstandes, Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes; evtl. Neuwahl bzw. Ergänzungswahl,
– Genehmigung des Haushaltsplans,
– Pressearbeit
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Im Falle der Auflösung wird das gesamte Vermögen des Wirtschaftsforums Bad Zwischenahn sozialen Einrichtungen z.B. Kindergärten in Bad Zwischenahn und dem Ammerländer Hospiz zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.